RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0188

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
VStG §40
VStG §46

Rechtssatz

Die Verwaltungsstrafbehörde ist nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einen Antrag auf Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung umzudeuten, zumal wenn das Verfahren durch die Zustellung des Straferkenntnisses bereits abgeschlossen ist und der Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher verwehrt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020188.X02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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