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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Die Verwaltungsstrafbehörde ist nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einen Antrag auf Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung umzudeuten, zumal wenn das Verfahren durch die Zustellung des Straferkenntnisses bereits abgeschlossen ist und der Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher verwehrt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020188.X02Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019