RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0034

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGG Art12;
StVO 1960 §82;
StVO 1960 §86;

Rechtssatz

Die Benützung einer Straße zur Durchführung einer Versammlung unterliegt nicht der Bewilligungspflicht nach § 82 StVO, sondern nur der Anzeigepflicht nach dem Versammlungsgesetz 1953 und allenfalls nach § 86 StVO (vgl. das E des VfGH vom 12. März 1988, B 970/87). Im Rahmen einer Versammlung kann auch ein (Informations-)Tisch als "Versammlungsmobiliar" benützt werden. Es erfüllt aber das Aufstellen und Benützen eines Informationsstandes für sich allein noch nicht die Voraussetzungen für eine Versammlung iSd verfassungsgesetzlich geschützten Grundrechtes. Sofern eigentlicher Zweck einer Veranstaltung nicht der ist, die zufällig am Informationstisch vorüberkommenden Passanten zu einem gemeinsamen Wirken, also einer Versammlung zu bewegen, sondern diese über ein bestimmtes Anliegen zu informieren und entsprechende Druckwerke zu verteilen, dann entspricht eine solche Veranstaltung nicht den für eine Versammlung im Rechtssinne typischen Merkmalen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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