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JagdR - TirolNorm
JagdG Tir 1983 §70 Abs1Rechtssatz
§ 70 Abs 1 Tir JagdG enthält keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern stellt sich als jene Norm dar, auf die die Beh die Verhängung der Strafe zu stützen hat. Sie scheidet daher als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG aus.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftÜbertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X02Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019