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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dem Austausch der von der Erstbehörde verwendeten Formulierung"..., aufgestellt gehabt habe, ohne hiezu eine Bewilligung gehabt zu haben, "durch die Worte ...." aufgestellt gehabt habe, und somit eine nach § 82 StVO bewilligungspflichtige Tätigkeit vorgenommen, da die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt wurde." liegt lediglich eine auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz zulässige Präzisierung der Tathandlung vor (Hinweis auf E 18.1.1977, 0391/76, VwSlg 9222 A/77).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X07Im RIS seit
11.07.2001