RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0034

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Dem Austausch der von der Erstbehörde verwendeten Formulierung"..., aufgestellt gehabt habe, ohne hiezu eine Bewilligung gehabt zu haben, "durch die Worte ...." aufgestellt gehabt habe, und somit eine nach § 82 StVO bewilligungspflichtige Tätigkeit vorgenommen, da die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt wurde." liegt lediglich eine auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz zulässige Präzisierung der Tathandlung vor (Hinweis auf E 18.1.1977, 0391/76, VwSlg 9222 A/77).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020034.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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