RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0084

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/77 E 6. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach § 60 AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030084.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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