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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gem § 103 Abs 2 KFG wird dem Besch nicht zur Last gelegt, die der Anfrage zugrundliegende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sondern eine unrichtige Auskunft über die Personen gegeben zu haben, die - möglicherweise in seiner Abwesenheit - das Kfz gelenkt haben; eine Überprüfung der Ortsabwesenheit des Besch ist daher nicht erforderlich.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020159.X04Im RIS seit
12.09.2006