RS Vwgh 1988/12/14 88/02/0159

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gem § 103 Abs 2 KFG wird dem Besch nicht zur Last gelegt, die der Anfrage zugrundliegende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sondern eine unrichtige Auskunft über die Personen gegeben zu haben, die - möglicherweise in seiner Abwesenheit - das Kfz gelenkt haben; eine Überprüfung der Ortsabwesenheit des Besch ist daher nicht erforderlich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020159.X04

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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