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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0111 E 9. Juli 1987 RS 1Stammrechtssatz
Wird in der Berufung gegen ein Straferkenntnis nur Berufung hinsichtlich der Strafhöhe erhoben, so hat sich die Berufungsbehörde zu Recht nicht mehr in die Schuldfrage einzulassen. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden worden war. Durch diesen Vorgang werden sohin Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. (Hinweis auf E vom 13.5.1987, 87/18/0015)
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020027.X02Im RIS seit
12.06.2001