RS Vwgh 1988/12/14 88/03/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
beobachten
merken

Index

JagdR - Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
VStG §44a litb
VStG §44a Z2

Rechtssatz

Wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird, wird dem Gebot des § 44 a lit b VStG nicht entsprochen. Ein diesbzgl unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden. Es genügt auch nicht, wenn im Spruch zwar der Wortlaut der übertretenen Bestimmung, nicht aber deren "Fundstelle" angegeben wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftSpruch und BegründungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X05

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten