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JagdR - TirolNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird, wird dem Gebot des § 44 a lit b VStG nicht entsprochen. Ein diesbzgl unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden. Es genügt auch nicht, wenn im Spruch zwar der Wortlaut der übertretenen Bestimmung, nicht aber deren "Fundstelle" angegeben wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftSpruch und BegründungVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X05Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019