Index
JagdR - TirolNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3Stammrechtssatz
Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig § 99 Abs 1 lit b StVO anstelle § 5 Abs 2 StVO)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030111.X04Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019