Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Überlässt der Rechtsanwalt, der anlässlich der Kontrolle und Unterfertigung der Beschwerde festgestellt hatte, dass die Kanzleileiterin im Terminkalender einen unrichtigen Endtermin für die Beschwerdeeinbringung eingetragen hatte, nach dem Ersuchen um Richtigstellung der falschen Kalendereintragung die "fristgerechte" Beschwerdeeinbringung der Kanzleileiterin, ohne sich in den noch verbleibenden sechs Tagen von der Erfüllung des Ersuchens um Terminkorrektur oder des Auftrages zur "fristgerechten" Beschwerdeeinbringung zu überzeugen, so liegt kein nur als minderer Grad des Versehens zu wertendes Verschulden des Rechtsanwaltes vor (Hinweis auf B 22.10.1987, 87/08/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080270.X04Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009