RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0270

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Überlässt der Rechtsanwalt, der anlässlich der Kontrolle und Unterfertigung der Beschwerde festgestellt hatte, dass die Kanzleileiterin im Terminkalender einen unrichtigen Endtermin für die Beschwerdeeinbringung eingetragen hatte, nach dem Ersuchen um Richtigstellung der falschen Kalendereintragung die "fristgerechte" Beschwerdeeinbringung der Kanzleileiterin, ohne sich in den noch verbleibenden sechs Tagen von der Erfüllung des Ersuchens um Terminkorrektur oder des Auftrages zur "fristgerechten" Beschwerdeeinbringung zu überzeugen, so liegt kein nur als minderer Grad des Versehens zu wertendes Verschulden des Rechtsanwaltes vor (Hinweis auf B 22.10.1987, 87/08/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080270.X04

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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