RS Vwgh 1988/12/15 88/16/0180

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1 lita;
ZollG 1955 §90 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 179;

Rechtssatz

Sogenannte "wesentliche Zutaten" eignen sich auf dann, wenn sie (als unselbständige Bestandteile) im Beförderungsmittel aufgegangen sind, zum Objekt eines Schmuggels oder einer Verzollungsumgehung. Ob eine Zutat "wesentlich" und damit eingangsabgabepflichtig oder "unwesentlich" und damit eingangsabgabenfrei ist, kann - in Ermangelung eines objektiven Kriteriums zur Abgrenzung - nur an Hand der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Diesbezügliche Entscheidungen lassen sich nur kassatorisch treffen. Wesentliche Zutaten sind nach der Verwaltungspraxis solche, die das Wesen der Ware ändern, eine gewisse Selbständigkeit gegenüber der vorgemerkten Ware behalten oder im Verhältnis zum Gewicht oder Wert der Ware von maßgeblicher Bedeutung sind. Es widerspräche der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung, wenn man generell alle eingebauten Ersatzteile als wesentliche Zutaten qualifizieren wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160180.X01

Im RIS seit

15.12.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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