TE Vwgh Beschluss 2008/6/24 2008/17/0067

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §64 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VersammlungsG 1953 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0068 B 24. Juni 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des Vereins X, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 15. Februar 2007, Zl. SD 1429/06, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 11. Oktober 2006 um 17.01 Uhr per Fax eine Anzeige folgenden Wortlauts:

"... Folgende Versammlung wird angezeigt '72 Stunden für die freye Liebe'. Ort: Freyung, 1010 Wien; Zeit: Beginn Freitag, 13. Oktober 2006 - Aufbau ab ca. 08.00 Uhr - Ende: Montag 16. Oktober 2006 - Abbau bis ca. 15.00 Uhr; Zweck: Kundgabe von Protest gegen das Fremdenrecht ...".

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2006 wies die Bundespolizeidirektion Wien die Anzeige zurück und schloss gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid aus.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und stellte dabei den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die beantragte Versammlung zu bewilligen. Darüber hinaus sei der Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG aufzuheben. Allenfalls möge die Angelegenheit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid behoben.

Begründend wurde ausgeführt, es sei in der Anzeige nicht angegeben worden, wann die Versammlung beginnen und wann sie enden hätte sollen. Die vom Anzeiger verwendeten Begriffe "Aufbau" und "Abbau" hätten keine Aussage über die jeweilige Zeitdauer enthalten. Auch die Örtlichkeit der beabsichtigten Versammlung sei mit der Bezeichnung "1010 Wien, Freyung" insoweit unbestimmt, als es sich bei dieser Örtlichkeit um eine solche mit beträchtlicher flächenmäßiger Ausdehnung handle. Obwohl der Erstbehörde nur wenig Zeit (ein ganzer Werktag) zur Verfügung gestanden sei, hätte es eines Verbesserungsverfahrens mit entsprechend kurzer Fristsetzung bedurft. Ohne eine Verbesserung der Anzeige wäre es nicht möglich gewesen, abzuschätzen, ob überhaupt eine Versammlung vorgelegen wäre.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 515/07-6, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde zurück und führte dabei u.a. aus, durch die ersatzlose Behebung habe die belangte Behörde im Ergebnis dem Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei Rechnung getragen. Soweit das Anliegen der beschwerdeführenden Partei auf die "Bewilligung der Versammlung" gerichtet gewesen sei, übersehe sie, dass die Abhaltung von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 keiner vorausgehenden behördlichen Genehmigung bedürfe. Die beschwerdeführende Partei sei daher durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen gewesen sei.

Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2008 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Prozessvoraussetzungen erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Möglichkeit, in dem geltend gemachten Recht verletzt zu sein, Prozessvoraussetzung der Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. den Beschluss vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/10/0310, mwN).

Durch einen verwaltungsbehördlichen Abspruch, mit dem einem Begehren Rechnung getragen wird, kann niemand in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0081, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung ausdrücklich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt hat. Durch die Aufhebung kann sie aber nicht in ihrem Recht auf Nichtuntersagung der angemeldeten Versammlung verletzt worden sein. Eine Verletzung des von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Rechts auf behördliche Genehmigung ihrer Versammlung kann schon deswegen nicht vorliegen, weil das Versammlungsgesetz keine behördliche Genehmigung vorsieht (vgl. dazu auch den Zurückweisungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes).

Die ersatzlose Aufhebung des mit Berufung bekämpften Bescheides bewirkt, dass die beschwerdeführende Partei nicht mehr in ihrem Recht auf aufschiebende Wirkung verletzt sein kann, zumal damit auch der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG weggefallen ist.

Die Beschwerde war daher nach den obigen Ausführungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher

Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob die Beschwerde auch aus einem anderen Grunde zurückzuweisen gewesen wäre.

Wien, am 24. Juni 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170067.X00

Im RIS seit

11.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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