RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0252

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs3
JN §1

Beachte


Vorgeschichte:
85/08/0163 E 29.01.1987;

Rechtssatz

Wenn die GKK meint, dass sie auch dann zur bescheidmäßigen Abweisung des Rückzahlungsbegehrens berechtigt sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die öffentlich rechtlichen Bestimmungen des § 67 Abs 3 ASVG nicht anzuwenden wären, sondern nur die zivilen Haftungsbestimmungen, so erkennt sie die Rechtslage. Gegenstand der meritorischen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über ein Rückzahlungsbegehren ist ausschließlich die Frage, ob Beitragszahlungen zu Ungebühr entrichtet wurden; eine Entscheidung darüber, ob dem Sozialversicherungsträger ein zivilrechtlich geltend zu machender Anspruch auf die als Beiträge entrichteten Beträge zusteht, hat nicht im Verwaltungsweg zu ergehen.

Schlagworte

Kompensation Aufrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080252.X04

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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