RS Vwgh 1988/12/15 87/08/0124

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs1;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der einander widersprechenden Einwände der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, daß auch die Berufungsbehörde nach § 37, § 39 Abs 2 AVG iVm § 66 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Strafverfahren anzuwenden sind, grundsätzlich den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und hiebei gemäß § 45 Abs 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweise Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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