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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §67 Abs3Beachte
Rechtssatz
Die Rechtsansicht der GKK, daß die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens des Bf auch bei Nichtbestehen einer Beitragsmithaftung gemäß § 67 Abs 3 ASVG schon auf Grund der zivilrechtlichen Haftung des Bf als persönlich haftender Gesellschafter gemäß § 128 HGB berechtigt gewesen wäre, ist nicht zu billigen. Über eine allfällige Haftung für Beitragsschulden nach § 128 HGB ist nicht im Verwaltungsweg, sondern im Zivilrechtsweg zu entscheiden (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200).
Schlagworte
Kompensation Aufrechnung Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080252.X03Im RIS seit
20.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021