RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0270

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes gleichzusetzen (Hinweis auf B 30.6.1988, 88/08/0111 und B 10.5.1985, 84/11/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080270.X03

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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