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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Ein Versehen des sonst verlässlichen Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach ihrer Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt, also bei der Kuvertierung, dem Beschriften des Kuverts und der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes gleichzusetzen (Hinweis auf B 30.6.1988, 88/08/0111 und B 10.5.1985, 84/11/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080270.X03Im RIS seit
29.11.2006Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009