RS Vwgh 1988/12/15 87/08/0062

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0291 E 25. Februar 1988 VwSlg 12660 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht der Behörde, der Familienzuschlag gebühre nicht, wenn die "eigenen Mittel" der zuschlagsberechtigten Personen den Betrag ereichten, der dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der niedrigsten Lohnklasse entspreche, ist unrichtig. Die Höhe der den Familienzuschlag ausschließenden eigenen Mittel wird in § 20 Abs 2 AlVG nicht nach einem starren Maßstab - wie dies der von der bel Beh herangezogene Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der niedrigsten Lohnklasse ist - bestimmt, sondern richtet sich nach dem zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes des Zuschlagsberechtigten notwendigen Aufwand. Es sind somit grundsätzlich die individuellen Verhältnisse des Zuschlagsberechtigten maßgebend, wobei allerdings - etwa iSd von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nach § 140 ABGB entwickelten Grundsätze (Hinweis auf EF-Slg 48.176 ff, 45.626 ff, 43.144 ff u.v.a.) - als Orientierungshilfe allenfalls auf die Mindestpensionshöhe nach dem ASVG zurückgegriffen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080062.X02

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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