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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0215Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden 1. des G B in Wien, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. August 2007, Zl. MA 65-1748-1752/2007 (hg. Zl. 2007/17/0213), und 2. des S B, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. September 2007, Zl. MA 65-324-327/2007 (hg. Zl. 2007/17/0215), beide betreffend Vollstreckung von Geldstrafen in Angelegenheit Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Berufungen der Beschwerdeführer gegen im Einzelnen näher bezeichnete Vollstreckungsverfügungen als unzulässig zurück. Diesen Spruch stützte sie auf § 10 Abs. 2 VVG und führte begründend hiezu unter anderem aus, den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen liege zu Grunde, dass mit den näher bezeichneten rechtskräftigen Bescheiden über die Beschwerdeführer jeweils wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, die bisher noch nicht bezahlt worden seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juni 2008, Zl. 2007/17/0155, mit näherer Begründung, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, richtet sich der Instanzenzug im Vollstreckungsverfahren von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen - um solche handelt es sich in den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen - nach § 51 Abs. 1 VStG. Als Berufungsinstanz hätte daher jeweils der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, nicht jedoch die Wiener Landesregierung einzuschreiten gehabt. Die belangte Behörde war nicht zuständig, über die Berufungen gegen die Vollstreckungsverfügungen abzusprechen. Indem sie dennoch darüber entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/17/0053).
Die angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der im hg. Verfahren Zl. 2007/17/0215 beantragten mündlichen Verhandlung bedurfte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170213.X00Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009