Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0023 E 15. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis (hier: Versäumung einer Frist) vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid ihm noch gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, so kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080294.X01Im RIS seit
04.12.2006