RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0294

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0023 E 15. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, dass eine Säumnis (hier: Versäumung einer Frist) vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid ihm noch gar nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, so kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080294.X01

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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