RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0252

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1438
ASVG §67 Abs3
VwRallg

Beachte


Vorgeschichte:
85/08/0163 E 29.01.1987;

Rechtssatz

Die Kompensation einer Rückzahlungsforderung mit einer dem Sozialversicherungsträger zustehenden zivilrechtlichen Forderung kommt nicht in Betrcht, weil eine derartige Kompensationsmöglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist und die Kompensationsvoraussetzung, daß Forderungen und Gegenforderungen einander aufrechenbar iSd Liquidität gegenüberstehen, zufolge der Verschiedenheit der Rechtswegzulässigkeiten nicht erfüllt ist (Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0193).

Schlagworte

Kompensation Aufrechnung Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080252.X05

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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