RS Vwgh 1988/12/15 88/16/0046

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 176;

Rechtssatz

Die Gewährung eines Kredites nach den Bestimmungen des WFG ist ohne rechtliche Bedeutung für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs 1 GrEStG 1955 (Hinweis E 17.11.1988, 87/16/0153). Die Wohnnutzfläche ist nach den Bestimmungen des WFG bzw MRG zu berechnen und nicht nach den Bestimmungen, der jeweiligen Bauordnung. Auch die sich in Raumnischen, deren Höhe nur 1,41 m beträgt, befindliche Fläche ist der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen, weil diese Nischen wohnlich gestaltet werden können. Eine Loggia zählt zur Wohnnutzfläche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160046.X01

Im RIS seit

15.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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