RS Vwgh 1988/12/15 84/06/0214

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Wird dem angefochtenen Bescheid eine Tabelle mit Werten angeschlossen, die jedermann zugängliche Daten des Statistischen Zentralamtes wiedergeben, und womit offenbar nur eine vom Bf aufgestellte Behauptung widerlegt werden soll, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060214.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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