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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird dem angefochtenen Bescheid eine Tabelle mit Werten angeschlossen, die jedermann zugängliche Daten des Statistischen Zentralamtes wiedergeben, und womit offenbar nur eine vom Bf aufgestellte Behauptung widerlegt werden soll, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060214.X03Im RIS seit
20.10.2004