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L85007 Straßen TirolNorm
ABGB §839 impl;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 44 Abs 1 Tir StraßenG ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt für die in Rede stehenden Kosten die jeweils durch den Weg erschlossene Liegenschaft und nicht deren einzelne Eigentümer sind, sodass im gegenständlichen Fall die Bf durch die Vorschreibung dieser Kosten zur ungeteilten Hand in ihren Rechten nicht verletzt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060214.X02Im RIS seit
20.10.2004