RS Vwgh 1988/12/15 84/06/0214

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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L85007 Straßen Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §839 impl;
ABGB §888 impl;
ABGB §889 impl;
LStG Tir 1951 §44 idF 1970/010;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 44 Abs 1 Tir StraßenG ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt für die in Rede stehenden Kosten die jeweils durch den Weg erschlossene Liegenschaft und nicht deren einzelne Eigentümer sind, sodass im gegenständlichen Fall die Bf durch die Vorschreibung dieser Kosten zur ungeteilten Hand in ihren Rechten nicht verletzt werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060214.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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