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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §11;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 259;Rechtssatz
Ist der Erwerber nicht als Schaffender des Hauses anzusehen, so sind nicht nur der Kaufpreis für den Grundanteil, sondern auch die Errichtungskosten des Hauses nach § 11 GrEStG 1955 der GrESt zu unterziehen (hier: Errichtungskosten eines Reihenhauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160056.X02Im RIS seit
15.12.1989