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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0124 B 15. September 1987 RS 3Stammrechtssatz
An der Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Kanzleiangestellten hat sich durch die Neufassung des § 46 Abs 1 VwGG durch das BG BGBl Nr 564/1985 nichts geändert. Es ist daher in derartigen Fällen weiterhin ausschlaggebend, ob der Rechtsanwalt der genannten Verpflichtung entsprochen hat, wobei der Unterschied zur früheren Rechtslage lediglich darin besteht, dass dann, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Rechtsanwaltes hervorkommt, nunmehr noch zusätzlich zu klären ist, ob es sich hiebei nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte (Hinweis B 11.6.1986, 86/11/0050).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080278.X03Im RIS seit
15.12.1988Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011