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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Grundeigentümer gem § 73 Abs 2 Stmk BauO der Auftrag erteilt, die konsenslos errichtete Einfriedung auf dem Grundstück abzutragen. Der Abtragungsauftrag richtet sich nur an den Grundeigentümer. Er wurde nur ihm gegenüber erlassen. Der Bf der den Zaun errichtet hatte, wurde von der Erteilung des Auftrages lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur Kenntnisnahme" verständigt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der bf Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Ein Eingehen darauf, wer Eigentümer der Einfriedung ist, hatte zu unterbleiben. Ist der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer des Zaunes, so geht ein an ihn gerichteter Auftrag ins Leere. Sollte die bf Partei aber tatsächlich Eigentümerin des Zaunes sein, stehen ihr in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung (§ 37 EO).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060206.X02Im RIS seit
11.07.2001