RS Vwgh 1988/12/15 88/06/0206

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Grundeigentümer gem § 73 Abs 2 Stmk BauO der Auftrag erteilt, die konsenslos errichtete Einfriedung auf dem Grundstück abzutragen. Der Abtragungsauftrag richtet sich nur an den Grundeigentümer. Er wurde nur ihm gegenüber erlassen. Der Bf der den Zaun errichtet hatte, wurde von der Erteilung des Auftrages lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur Kenntnisnahme" verständigt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der bf Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Ein Eingehen darauf, wer Eigentümer der Einfriedung ist, hatte zu unterbleiben. Ist der Liegenschaftseigentümer nicht auch Eigentümer des Zaunes, so geht ein an ihn gerichteter Auftrag ins Leere. Sollte die bf Partei aber tatsächlich Eigentümerin des Zaunes sein, stehen ihr in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung (§ 37 EO).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060206.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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