RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0278

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0235 B 19. November 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Auch in der nach Änderung der Gesetzeslage durch BGBl 564/1985 zu § 46 Abs 1 VwGG ergangenen Judikatur hat der VwGH ausgesprochen, dass der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen sei. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen sohin nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Sie dürfen die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht lassen (Hinweis B 20.2.1986, 85/02/0258, B 11.6.1986, 86/11/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080278.X04

Im RIS seit

15.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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