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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat sich der Rechtsvertreter des Antragstellers vor der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes an den VwGH in Befolgung eines Verbesserungsauftrages nicht vergewissert, ob dem Schriftsatz auch die erforderlichen vier weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde angeschlossen waren, so fällt ihm ein Verschulden zur Last, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt (Hinweis B 22.10.1987, 87/08/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080278.X06Im RIS seit
15.12.1988Zuletzt aktualisiert am
26.07.2011