RS Vwgh 1988/12/15 88/08/0278

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat sich der Rechtsvertreter des Antragstellers vor der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes an den VwGH in Befolgung eines Verbesserungsauftrages nicht vergewissert, ob dem Schriftsatz auch die erforderlichen vier weiteren Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde angeschlossen waren, so fällt ihm ein Verschulden zur Last, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt (Hinweis B 22.10.1987, 87/08/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080278.X06

Im RIS seit

15.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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