RS Vwgh 1988/12/16 85/09/0243

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Veröffentlicht am 16.12.1988
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §6 Abs4;

Rechtssatz

Eine "Kupferheildecke", die laut Anweisung unter das Leintuch zu legen ist, ist zur Anwendung am menschlichen Körper gem § 6 Abs 4 AVG bestimmt. Der unmittelbaren Berührung zwischen Gegenstand und menschlichem Körper (Haut oder Haaren) bedarf es nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985090243.X01

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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