RS Vwgh 1988/12/17 85/09/0106

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Veröffentlicht am 17.12.1988
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §100;
BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §103;
BDG 1979 §29;

Rechtssatz

Die Funktion des Disziplinaranwaltes endet (nur) unter den in § 103 Abs 2 BDG verwiesenen Voraussetzungen des § 100 Abs 4 BDG. § 102 Abs 2 BDG hindert die Anwendung des § 100 BDG auf Disziplinaranwälte nicht. Eine Enthebung des Disziplinaranwaltes ist im BDG nicht vorgesehen. In diesem Punkt unterscheiden sich die Bestimmungen des BDG über den Disziplinaranwalt und über die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission von jenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission regeln. Im § 29 BDG ist nicht nur das Ruhen und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Prüfungskommission vorgesehen, sondern auch die Abberufung der Mitglieder der Prüfungskommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode (vgl § 29 Abs 3 Z 1 bis 5 DG). Die Frage, ob außer dem ausdrücklich geregelten Ruhen der Funktion des Disziplinaranwaltes und der ebenfalls ausdrücklich geregelten Endigung dieser Funktion kraft Gesetzes auch noch die bescheidmäßige "Enthebung" zulässig ist, ist zu verneinen. Das BDG enthält keine Bestimmung, die den Leiter der Zentralstelle ermächtigen würde, einen zum Disziplinaranwalt bestellte Beamten von seiner Funktion als Disziplinaranwalt zu entheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985090106.X01

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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