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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Der allgemein gehaltene Hinweis des Minderheitseigentümers, daß er (im Hinblick auf sein Miteigentum) mit einer "derartigen Holzschlägerung nicht einverstanden ist" (Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft vom 25.11.1987), - es handelt sich um eine Fällung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung - stellt keine aus einer dem Minderheitseigentümer durch das ForstG eingeräumten Rechtsposition ableitbare Einwendung dar. Da sich dieses Vorbringen durchaus in die Richtung deuten läßt, daß damit der Minderheitseigentümer die zivilrechtliche Fällungsbefugnis des Mehrheitseigentümers bestreitet, ist die Verweisung der Parteien mit dieser Einwendung auf den Zivilrechtsweg (§ 91 Abs 3 ForstG) nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X08Im RIS seit
11.07.2001