RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1988
beobachten
merken

Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §8 Abs1;
SchPflG 1985 §8 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 8 Abs 2 SchPflG ist es Aufgabe der Schulbehörde, ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen, das in einer allen an ein "Gutachten" zu stellenden Anforderungen entsprechenden Weise zu der Frage, ob und wenn ja, welche Gründe aus medizinischer Sicht für oder gegen die Maßnahme der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in eine Sonderschule der beantragten Art sprechen, Stellung nimmt, und dieses Gutachten (neben den anderen vom Gesetz vorgesehenen) ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100172.X03

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten