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70/05 SchulpflichtNorm
SchPflG 1985 §8 Abs1;Rechtssatz
Nach § 8 Abs 2 SchPflG ist es Aufgabe der Schulbehörde, ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen, das in einer allen an ein "Gutachten" zu stellenden Anforderungen entsprechenden Weise zu der Frage, ob und wenn ja, welche Gründe aus medizinischer Sicht für oder gegen die Maßnahme der Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in eine Sonderschule der beantragten Art sprechen, Stellung nimmt, und dieses Gutachten (neben den anderen vom Gesetz vorgesehenen) ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100172.X03Im RIS seit
29.01.2007