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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §833;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (vgl. die bei DITTRICH-TADES; Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch 32, Wien 1985, unter E 24. zu § 833 angeführten Entscheidungen). Um eine Maßnahme als solche der ordentlichen Verwaltung werten zu können, ist es im Lichte dieser Judikatur nicht erforderlich, dass sie sich als (zu einem bestimmten Zeitpunkt) "unbedingt notwendig" erweist; es genügt vielmehr die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilende Zweckmäßigkeit der betreffenden Maßnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X02Im RIS seit
11.07.2001