Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §87 Abs1;Rechtssatz
Der allseitigen Prüfungskompetenz der Forstbehörde in Bezug auf die Antragsberechtigung nach § 87 Abs 1 erster Satz ForstG steht die Bestimmung des § 91 Abs 3 ForstG nicht entgegen. Diese Norm setzt nämlich - woran bereits der Wortlaut keinen Zweifel lässt - einen von der Behörde als zulässig erachteten Fällungsantrag und damit ein auf dieser Basis in Gang gesetztes diesbezügliches Verfahren voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X05Im RIS seit
11.07.2001