RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §87 Abs1;
ForstG 1975 §91 Abs3;

Rechtssatz

Der allseitigen Prüfungskompetenz der Forstbehörde in Bezug auf die Antragsberechtigung nach § 87 Abs 1 erster Satz ForstG steht die Bestimmung des § 91 Abs 3 ForstG nicht entgegen. Diese Norm setzt nämlich - woran bereits der Wortlaut keinen Zweifel lässt - einen von der Behörde als zulässig erachteten Fällungsantrag und damit ein auf dieser Basis in Gang gesetztes diesbezügliches Verfahren voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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