RS Vwgh 1988/12/19 87/10/0097

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LPolG Tir 1976 §1 Abs1;
LPolG Tir 1976 §4 Abs1;

Rechtssatz

Erwägungen der Beh über die Glaubwürdigkeit von Zeugen können erst dann von Bedeutung sein, wenn tatsächlich konkrete Aussagen zu den einzelnen Vorfällen (32 Lärmerregungen) vorliegen, was dann jedenfalls nicht der Fall ist, wenn nach den durchgeführten Zeugenvernehmungen nicht einmal feststeht, bei welchen der in Rede stehenden 32 Vorfällen die Zeugen den Besch als Verursacher des Lärms bzw. als den für die Lärmerregung Verantwortlichen wahrgenommen haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100097.X01

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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