Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt gegen die Bestimmungen der §§ 87 Abs 1 und 91 Abs 3 ForstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass sie zueinander insofern in Widerspruch stünden, als die Forstbehörde nach der erstzitierten Vorschrift bei der Prüfung der Antragslegitimation strittige zivilrechtliche Fragen beurteilen müsse, während die zweitgenannte Bestimmung die Behörde verpflichte, die Parteien zur Austragung zivilrechtlicher Streitigkeiten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X09Im RIS seit
11.07.2001