RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art83 Abs1;
ForstG 1975 §87 Abs1;
ForstG 1975 §91 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hegt gegen die Bestimmungen der §§ 87 Abs 1 und 91 Abs 3 ForstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend, dass sie zueinander insofern in Widerspruch stünden, als die Forstbehörde nach der erstzitierten Vorschrift bei der Prüfung der Antragslegitimation strittige zivilrechtliche Fragen beurteilen müsse, während die zweitgenannte Bestimmung die Behörde verpflichte, die Parteien zur Austragung zivilrechtlicher Streitigkeiten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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