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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §17;Rechtssatz
Die Heranziehung eines Beamten während der Nachtzeit stellt ebenso wie die längere Heranziehung zur Dienstleistung an einem im allgemeinen gesetzlich dienstfreien Tag, eine besondere Belastung dar, die auch nach der den gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde liegenden Wertvorstellungen (Hinweis auf E v. 15.4.1985, 84/12/0189) eine finanzielle Abgeltung in Form der Erhöhung des "Zuschlages" finden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120133.X02Im RIS seit
08.03.2007