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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §833;Rechtssatz
Mit der Bestreitung der Antragslegitimation des Mehrheitseigentümers hat sich der Minderheitseigentümer zwar auf ein ihm durch das ForstG (§ 87 Abs 1 erster Satz) gewährleistetes subjektives Recht berufen, damit aber (nur) die Befugnis des Mehrheitseigentümers in Abrede gestellt, das Verfahren durch ihren (allein gestellten) Antrag - auf Fällung, wobei es sich im gegenständlichen Fall um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, in Gang zu setzen, nicht jedoch (auch) einen Grund geltend gemacht, der die belangte Behörde zur Versagung der begehrten Fällungsbewilligung verpflichtet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X07Im RIS seit
11.07.2001