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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die bel Beh belastet ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel, wenn sie die Verantwortung des Besch, der sich nicht etwa nur auf das Bestreiten der vorgeworfenen Tatsachen beschränkt, sondern darauf hingewiesen hatte, dass als Verursacher der angezeigten Vorfälle (32 Lärmerregungen) u. a. auch die in seinem Haus untergebrachten Sommergäste in Betracht kämen, nicht zum Anlass nimmt, die Frage der Täterschaft in Ansehung der einzelnen Vorfälle näher zu prüfen. Dieser Verfahrensmangel ist deshalb schwerwiegend, weil gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine offenkundige Animosität von Belastungszeugen gegenüber einem Besch besteht, diese, insbesondere bei der Beweiswürdigung, entsprechend berücksichtigt werden muss. Da in einem solchen Fall mit einer gewissen Beeinträchtigung bzw. Verzerrung der Wahrnehmung der Zeugen gerechnet werden muss, bedarf es besonders eingehender Ermittlungen, um zu einer richtigen Würdigung der Zeugenaussagen zu gelangen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100097.X02Im RIS seit
04.05.2006