RS Vwgh 1988/12/19 87/10/0097

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LPolG Tir 1976 §1 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die bel Beh belastet ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel, wenn sie die Verantwortung des Besch, der sich nicht etwa nur auf das Bestreiten der vorgeworfenen Tatsachen beschränkt, sondern darauf hingewiesen hatte, dass als Verursacher der angezeigten Vorfälle (32 Lärmerregungen) u. a. auch die in seinem Haus untergebrachten Sommergäste in Betracht kämen, nicht zum Anlass nimmt, die Frage der Täterschaft in Ansehung der einzelnen Vorfälle näher zu prüfen. Dieser Verfahrensmangel ist deshalb schwerwiegend, weil gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine offenkundige Animosität von Belastungszeugen gegenüber einem Besch besteht, diese, insbesondere bei der Beweiswürdigung, entsprechend berücksichtigt werden muss. Da in einem solchen Fall mit einer gewissen Beeinträchtigung bzw. Verzerrung der Wahrnehmung der Zeugen gerechnet werden muss, bedarf es besonders eingehender Ermittlungen, um zu einer richtigen Würdigung der Zeugenaussagen zu gelangen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100097.X02

Im RIS seit

04.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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