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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §17;Rechtssatz
Sowohl § 17 Abs 1 als auch Abs 2 GehG bauen auf dem Begriff der "Dienstleistung" auf, die im Sinne der §§ 49 ff BDG in der Dienstzeit erbracht wird. Nach § 17 a Abs 1 GehG gebührt dem Beamten für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit UND DIENSTLEISTUNG eine Journaldienstzulage. Bereits daraus folgt, dass jedenfalls die Zeit der durchschnittlichen Dienstleistung im Rahmen des Journaldienstes bei der Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs 2 GehG zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120133.X01Im RIS seit
08.03.2007