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L82000 BauordnungNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Bindungswirkung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides hat zur Folge, daß dieser auch dann mit Rechtswidrigkeit belastet ist, wenn zwar die Aufhebung des Gemeindesbescheides an sich zu Recht besteht, jedoch eine bindende, weil die Aufhebung tragende Rechtsansicht geäußert wird, welche der Rechtslage nicht entspricht (Hinweis E 17.3.1987, 84/05/0014, BausSlg 877).
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984050215.X01Im RIS seit
11.07.2001