RS Vwgh 1988/12/20 84/05/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides hat zur Folge, daß dieser auch dann mit Rechtswidrigkeit belastet ist, wenn zwar die Aufhebung des Gemeindesbescheides an sich zu Recht besteht, jedoch eine bindende, weil die Aufhebung tragende Rechtsansicht geäußert wird, welche der Rechtslage nicht entspricht (Hinweis E 17.3.1987, 84/05/0014, BausSlg 877).

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984050215.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten