RS Vwgh 1988/12/20 84/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Linz Wels 1887 §11;
BauO OÖ 1976 §69 Abs2;
BauO OÖ 1976 §70 Abs3 lite;
BauRallg;
GehsteigV Linz 1963;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Wesen des Instituts der Rechtskraft eines Bescheides entspricht es, daß ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht. Dies gilt umso mehr dann, wenn er im Zeitpunkt seiner Erlassung den generellen Rechtsnormen entsprach, diese aber in der Folge weggefallen sind (hier: Gehsteigherstellungsverpflichtung gemäß Linzer BauO). Die Durchsetzbarkeit eines derartigen Bescheides hängt aber davon ab, daß er zur Vollstreckung hinreichend konkretisiert war. Eine nachträgliche Ergänzung ist nach Wegfall der zugrunde gelegenen Normen nicht mehr möglich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtGehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984050214.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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