Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dem Wesen des Instituts der Rechtskraft eines Bescheides entspricht es, daß ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht. Dies gilt umso mehr dann, wenn er im Zeitpunkt seiner Erlassung den generellen Rechtsnormen entsprach, diese aber in der Folge weggefallen sind (hier: Gehsteigherstellungsverpflichtung gemäß Linzer BauO). Die Durchsetzbarkeit eines derartigen Bescheides hängt aber davon ab, daß er zur Vollstreckung hinreichend konkretisiert war. Eine nachträgliche Ergänzung ist nach Wegfall der zugrunde gelegenen Normen nicht mehr möglich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtGehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984050214.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009