RS VwGH Erkenntnis 1988/12/20 84/05/0215

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Rechtssatz

Wurde die Herstellung von Gehsteigen durch rechtskräftigen Bescheid angeordnet, die Verpflichtung aber gleichzeitig bis zur Herstellung der Straße gestundet, so besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage eines derartigen Ausspruches. Gegenstand eines weiteren Bescheides

ist lediglich der Zeitpunkt, zu welchem diese Verpflichtung effektuiert wird; dies muß jedoch aus dem Inhalt des die Verpflichtung normierenden Bescheides beurteilt werden, nicht aber nach den im Zeitpunkt der neuen Bescheiderlassung geltenden Rechtsvorschriften.

Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gehsteigherstellung BauRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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