Wurde die Herstellung von Gehsteigen durch rechtskräftigen Bescheid angeordnet, die Verpflichtung aber gleichzeitig bis zur Herstellung der Straße gestundet, so besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage eines derartigen Ausspruches. Gegenstand eines weiteren Bescheides
ist lediglich der Zeitpunkt, zu welchem diese Verpflichtung effektuiert wird; dies muß jedoch aus dem Inhalt des die Verpflichtung normierenden Bescheides beurteilt werden, nicht aber nach den im Zeitpunkt der neuen Bescheiderlassung geltenden Rechtsvorschriften.