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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
War ein Devolutionsantrag nicht auf die Erlassung eines von der Unterbehörde versäumten Bescheides, sondern auf die Erlassung einer Verordnung gerichtet und wurde die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag mit Säumnisbeschwerde bekämpft, so stellt der in der Folge erlassene Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Devolutionsantrag zugewiesen wird, den von ihr versäumten nunmehr nachgeholten Bescheid dar. Insoweit bestand auch ein Anspruch auf Entscheidung (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977). Erfolgt die genannte Nachholung der Bescheiderlassung fristgerecht, so ist das Säumnisbeschwerdeverfahren gem § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070111.X02Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017