RS Vwgh 1988/12/20 88/07/0111

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Rechtssatz

War ein Devolutionsantrag nicht auf die Erlassung eines von der Unterbehörde versäumten Bescheides, sondern auf die Erlassung einer Verordnung gerichtet und wurde die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag mit Säumnisbeschwerde bekämpft, so stellt der in der Folge erlassene Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Devolutionsantrag zugewiesen wird, den von ihr versäumten nunmehr nachgeholten Bescheid dar. Insoweit bestand auch ein Anspruch auf Entscheidung (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977). Erfolgt die genannte Nachholung der Bescheiderlassung fristgerecht, so ist das Säumnisbeschwerdeverfahren gem § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070111.X02

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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