RS Vwgh 1988/12/21 88/01/0270

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Unterlässt es ein Asylwerber, schriftliche Beweise für von ihm geltend gemachte Verfolgungshandlungen (hier: Hausdurchsuchungen und Festnahmen) beizubringen, berechtigt dies allein die Behörde noch nicht, die Aussagen des Asylwerbers als unzutreffend anzusehen.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010270.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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