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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Unterlässt es ein Asylwerber, schriftliche Beweise für von ihm geltend gemachte Verfolgungshandlungen (hier: Hausdurchsuchungen und Festnahmen) beizubringen, berechtigt dies allein die Behörde noch nicht, die Aussagen des Asylwerbers als unzutreffend anzusehen.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010270.X01Im RIS seit
06.09.2006