RS Vwgh 1988/12/21 88/03/0080

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;

Rechtssatz

Hat sich der Besch hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Wahrung der ihm zur Beibringung einer Erklärung eines in Deutschland wohnhaften Zeugen gesetzten Frist auf die allgemeine Wendung, er "bemühe" sich, "den Zeugen im Korrespondenzweg anzuschreiben und ihn zu veranlassen, eine schriftliche Erklärung über den Vorgang abzugeben" beschränkt, unterließ es jedoch, darzutun, welche konkreten Maßnahmen er nachdem er den behördlichen Auftrag erhalten hatte, unternahm, um eine solche Erklärung fristgerecht vorlegen zu können, so ist die Beh nicht verpflichtet, dem Antrag des Besch auf Erstreckung der Frist von 3 Wochen stattzugeben. Der VwGH geht davon aus, dass es nicht ausgeschlossen ist, von einer in der BRD wohnhaften Person eine Erklärung so rechtzeitig zu erlangen, dass sie für die Vorlage vor einer Beh innerhalb einer Frist von 3 Wochen zur Verfügung steht.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030080.X07

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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