RS Vwgh 1988/12/21 88/18/0251

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KAG Slbg 1975 §49;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0158 E 29. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen über die Begründungspflicht bei der Beitragsvorschreibung nach § 49 Slbg KAG (hier: Der der Berechnung zugrundeliegende Betriebsabgang der Krankenanstalt war nur in einer Summe abgewiesen; eine vom Rechnungsabschluss ausgehende Darlegung dieses Betriebsabganges, der sich im Sinne des § 49 Abs 2 Slbg KAO 1975 aus der Gegenüberstellung der Betriebskosten und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, fehlte, ebenso blieb offen, ob unter "Finanzkraft 1985" die Finanzkraft nach dem FAG 1973, auf die nach dem KAG abzustellen ist, gemeint ist oder ob die in keiner Weise näher bezeichnete Summe von der Finanzkraft nach dem FAG 1985 ausgeht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180251.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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