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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/09/0158 E 29. Juni 1988 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen über die Begründungspflicht bei der Beitragsvorschreibung nach § 49 Slbg KAG (hier: Der der Berechnung zugrundeliegende Betriebsabgang der Krankenanstalt war nur in einer Summe abgewiesen; eine vom Rechnungsabschluss ausgehende Darlegung dieses Betriebsabganges, der sich im Sinne des § 49 Abs 2 Slbg KAO 1975 aus der Gegenüberstellung der Betriebskosten und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, fehlte, ebenso blieb offen, ob unter "Finanzkraft 1985" die Finanzkraft nach dem FAG 1973, auf die nach dem KAG abzustellen ist, gemeint ist oder ob die in keiner Weise näher bezeichnete Summe von der Finanzkraft nach dem FAG 1985 ausgeht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180251.X02Im RIS seit
11.07.2001