RS Vwgh 1988/12/21 88/01/0270

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
AVG §65;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Asylwerber im Berufungsverfahren über sein erstinstanzliches Vorbringen hinausgehende Angaben gemacht, so kann er durch eine von ihm behauptete unrichtige Rechtsauskunft (hier: eines behördlichen Dolmetschers), im Asylverfahren herrsche im Berufungsverfahren Neuerungsverbot, in keinem Recht verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010270.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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