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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Hat ein Asylwerber im Berufungsverfahren über sein erstinstanzliches Vorbringen hinausgehende Angaben gemacht, so kann er durch eine von ihm behauptete unrichtige Rechtsauskunft (hier: eines behördlichen Dolmetschers), im Asylverfahren herrsche im Berufungsverfahren Neuerungsverbot, in keinem Recht verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010270.X02Im RIS seit
06.09.2006