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StVONorm
StVO 1960 §45Rechtssatz
Aus § 45 StVO ist kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, Ausnahmen nach § 45 Abs 2 StVO dürfen nur dem Fahrzeugbesitzer, nicht aber der Person, in deren Interesse die Ausnahmebewilligung liegt, erteilt werden. Dieser Auslegung steht auch nicht die in den E 11.9.1985, 85/03/0003 und E 21.1.1988, 87/02/0193, dargelegte Rechtslage entgegen, dass eine generelle Ausnahme für Gäste eines bestimmten Betriebes von bestimmten Verboten nicht zulässig ist (Hier unterscheidet sich nämlich der Sachverhalt insofern wesentlich, als nicht eine generelle Ausnahme für einen unbestimmten Personenkreis, wie die Gäste eines Hotels, angestrebt, sondern der Antrag gestellt wurde, eine Ausnahme für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte KFZ, die für eine namentlich genannte Person zugelassen sind, zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180130.X02Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019