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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §15;Rechtssatz
Wenn in der vom Beschuldigten unterfertigten Niederschrift die Aussage enthalten ist, "Die Strafe von S 800,-- (Bescheid der Ordnungsstrafe) werde ich einbezahlen", und der Beschuldigte keine Einwendungen gegen diese Niederschrift erhoben hat, so macht sie gem § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung und schließt demnach die Annahme aus, dass die belangte Behörde durch die Aufforderung zum Erlag der Geldstrafe von S 800,-- unter Androhung der sofortigen zwangsweisen Vollstreckung unmittelbar behördliche Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschuldigten ausgeübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100153.X02Im RIS seit
30.11.2005